Eingangsformel KfzUnfEntschV
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 und des § 14 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.