Art 3 KfzAbkGBRG

Der Bundesminister der Finanzen kann zur Herstellung der Gegenseitigkeit oder zur Vermeidung des Mißbrauchs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, daß die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe (a) in Verbindung mit Absatz 2 des Abkommens nicht zu gewähren ist, wenn die Halter der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.