Art 3 KfzAbkGBRG
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Herstellung der Gegenseitigkeit oder zur Vermeidung des Mißbrauchs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, daß die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe (a) in Verbindung mit Absatz 2 des Abkommens nicht zu gewähren ist, wenn die Halter der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.