§ 4 KfWV — Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute

Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:

1.

§ 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes,

2.

§ 36 des Kreditwesengesetzes,

3.

die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes,

4.

die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes und

5.

§ 49 des Kreditwesengesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.