§ 4 KfWV — Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:
1.
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes,
2.
§ 36 des Kreditwesengesetzes,
3.
die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes,
4.
die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes und
5.
§ 49 des Kreditwesengesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.