§ 4 KEPFachAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2

Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4

Umweltschutz;

2.

Arbeitsorganisation:

2.1

Arbeitsplanung,

2.2

Informations- und Kommunikationssysteme;

3.

Kommunikation und Kooperation:

3.1

Kundenorientierte Kommunikation,

3.2

Teamarbeit und Kooperation;

4.

Leistungserstellung:

4.1

Dienstleistungsangebot,

4.2

Rechtliche Rahmenbedingungen,

4.3

Qualitätssicherung;

5.

Annahme und Abholung;

6.

Umschlag;

7.

Auslieferung:

7.1

Zustellungsvorbereitung,

7.2

Zustellungsdurchführung,

7.3

Zustellungsnachbearbeitung;

8.

Kassenführung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.