§ 2 KDVErstattV — Tagegeld, Übernachtungsgeld
Für das Tage- und Übernachtungsgeld gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.