Eingangsformel KCanWissZustV

Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 6 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.