§ 6 KAVerOV — Liquiditätsmanagement

Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien für

1.

die Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren und

2.

die Übereinstimmung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach § 30 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchesentsprechend den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.