§ 6 KAVerOV — Liquiditätsmanagement
Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien für
1.
die Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren und
2.
die Übereinstimmung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach § 30 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchesentsprechend den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.