§ 1 KassNeuOV

Die den Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz und Nürnberg nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Kassenaufsicht über die Bundeskassen mit Außenstellen werden auf die Oberfinanzdirektion Köln übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.