§ 10 KassenSichV — Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler

(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

(2) Für Wegstreckenzähler,

1.

die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und

2.

die nicht unter Absatz 1 fallen,ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.