§ 7 KartRingfV 2001 — Züchtungs- und Haltungsverbot

Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.