Eingangsformel KartKostV
Auf Grund des § 80 Abs. 9 und 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901) und der Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.