§ 15 KapMuG — Elektronische Aktenführung

Abweichend von § 298a Absatz 1a Satz 1 der Zivilprozessordnung werden die Prozessakten des erstinstanzlichen Musterverfahrens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch geführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.