§ 4 KakaoV 2003 — Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1.
Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladenerzeugnissen vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt,
2.
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen,
3.
Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre, die durch Aufschriften oder Bezeichnungen ergänzt werden, welche sich auf die Qualität beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht entspricht,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.