§ 1 KaffeeV 2001 — Anwendungsbereich
(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für "Cafe torrefacto soluble".
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.