Art 3 KaEntwBkÜbkG
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Karibische Entwicklungsbank nach Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.