§ 4 KürMstrV — Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.

Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,

2.

maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,

3.

Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,

4.

Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,

5.

Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.