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JuSchG
  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 · Allgemeines
  3. § 1 Begriffsbestimmungen
  4. § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
  5. § 3 Bekanntmachung der Vorschriften
  6. Abschnitt 2 · Jugendschutz in der Öffentlichkeit
  7. § 4 Gaststätten
  8. § 5 Tanzveranstaltungen
  9. § 6 Spielhallen, Glücksspiele
  10. § 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
  11. § 8 Jugendgefährdende Orte
  12. § 9 Alkoholische Getränke
  13. § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
  14. Abschnitt 3 · Jugendschutz im Bereich der Medien
  15. § 10a Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes
  16. § 10b Entwicklungsbeeinträchtigende Medien
  17. § 11 Filmveranstaltungen
  18. § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
  19. § 13 Bildschirmspielgeräte
  20. § 14 Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen
  21. § 14a Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen
  22. § 15 Jugendgefährdende Medien
  23. § 16 Landesrecht
  24. Abschnitt 4 · Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
  25. § 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung
  26. § 17a Aufgaben
  27. § 17b Beirat
  28. § 18 Liste jugendgefährdender Medien
  29. § 19 Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
  30. § 20 Vorschlagsberechtigte Verbände
  31. § 21 Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
  32. § 22 Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien
  33. § 23 Vereinfachtes Verfahren
  34. § 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien
  35. § 24a Vorsorgemaßnahmen
  36. § 24b Befugnisse und Verfahren
  37. § 25 Rechtsweg
  38. Abschnitt 5 · Verordnungsermächtigung
  39. § 26 Verordnungsermächtigung
  40. Abschnitt 6 · Ahndung von Verstößen
  41. § 27 Strafvorschriften
  42. § 28 Bußgeldvorschriften
  43. Abschnitt 7 · Schlussvorschriften
  44. § 29 Übergangsvorschriften
  45. § 29a Weitere Übergangsregelung
  46. § 29b Bericht und Evaluierung
  47. § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Jugendschutzgesetz

Eingangsformel JuSchG

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Inhaltsverzeichnis
JuSchG
Nächste Vorschrift →
§ 1
Begriffsbestimmungen

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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