§ 2 JurPrNotSkV — Bildung von Gesamtnoten
(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14.00 - 18.00
sehr gut
11.50 - 13.99
gut
9.00 - 11.49
vollbefriedigend
6.50 - 8.99
befriedigend
4.00 - 6.49
ausreichend
1.50 - 3.99
mangelhaft
0 - 1.49
ungenügend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.