§ 2 JurPrNotSkV — Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00 - 18.00
sehr gut

11.50 - 13.99
gut

9.00 - 11.49
vollbefriedigend

6.50 - 8.99
befriedigend

4.00 - 6.49
ausreichend

1.50 - 3.99
mangelhaft

0 - 1.49
ungenügend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.