II. JubVAAnO 1963-11
Die Jubiläumsurkunden werden in folgender Form vollzogen:
Für den Bundesminister des Innern
Der (Behördenleiter)
(Name)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.