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Startseite › Gesetze › JGG › § 125
JGG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  2. § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
  3. Zweiter Abschnitt · Gerichtsverfassung und Verfahren
  4. § 107 Gerichtsverfassung
  5. § 108 Zuständigkeit
  6. § 109 Verfahren
  7. Dritter Abschnitt · Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
  8. § 110 Vollstreckung und Vollzug
  9. § 111 Beseitigung des Strafmakels
  10. Vierter Abschnitt · Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
  11. § 112 Entsprechende Anwendung
  12. Vierter Teil · Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
  13. § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
  14. § 112b (weggefallen)
  15. § 112c Vollstreckung
  16. § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
  17. § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
  18. Fünfter Teil · Schluß- und Übergangsvorschriften
  19. § 113 Bewährungshelfer
  20. § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
  21. § 115 (weggefallen)
  22. § 116 Zeitlicher Geltungsbereich
  23. (XXXX) §§ 117 bis 120 (weggefallen)
  24. § 121 Übergangsvorschrift
  25. (XXXX) §§ 122 bis 124 (weggefallen)
  26. § 125 Inkrafttreten
Jugendgerichtsgesetz

§ 125 JGG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 121
Übergangsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
JGG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.