JAktAV

Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten

Ausfertigungsdatum:
08.11.2021
Fundstelle:
BGBl I 2021, 4834
Stand:
20260506174646
Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Regelungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beruhen, bleiben unberührt.

§ 2

Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung

(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Lesbarkeit ist zu gewährleisten.

(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

§ 3

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.

(2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.

(3) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Aktenteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erlassen werden, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.

(4) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind. Ebenfalls dauernd aufzubewahren sind Namens- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen sonstigen öffentlichen Registern. Im Übrigen sind Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse auszusondern oder darin enthaltene Daten zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden.

§ 4

Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.

(2) Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.

(3) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.

§ 5

Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung getroffen worden ist. Bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte oder Betroffene ist die letzte Entscheidung maßgebend.

(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, so beginnt für die Akten über die in diese Entscheidung einbezogenen Verurteilungen eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(3) Ist zum Zeitpunkt der Weglegung der Akten die unter Zugrundelegung der Fristbestimmung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauffolgenden Jahre, so sind die Akten mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung angeordnet wurde, für weitere drei Jahre aufzubewahren oder zu speichern. In den Fällen der Nummer 1113.1 Buchstabe a der Anlage sind die Akten für weitere zwei Jahre aufzubewahren oder zu speichern.

§ 6

Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Kindschaftssachen

Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendigung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Sind mehrere Geschwister vorhanden, so ist die jüngste an der Angelegenheit beteiligte Person maßgebend.

§ 7

Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten über Verfügungen von Todes wegen, soweit diese nicht zurückgegeben wurden, beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung von Todes wegen vollständig eröffnet wurde oder die Eröffnung nach dem Letztverstorbenen erfolgt ist.

(2) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet wurde.

§ 8

Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

§ 9

Aussetzung der Aussonderung

(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.

(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.

(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10

Übergangsbestimmung

Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten anzuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anlage

(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4837 - 4898;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Teil 1

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder

Kapitel 1Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften

Abschnitt 1Amtsgericht

Unterabschnitt 1Allgemeines

Unterabschnitt 2Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

Unterabschnitt 3Straf- und Bußgeldsachen

Unterabschnitt 4Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen

Unterabschnitt 5Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

Abschnitt 2Landgericht

Unterabschnitt 1Allgemeines

Unterabschnitt 2Zivilsachen

Unterabschnitt 3Straf- und Bußgeldsachen

Unterabschnitt 4Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

Unterabschnitt 5Berufsgerichtssachen

Abschnitt 3Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht

Unterabschnitt 1Allgemeines

Unterabschnitt 2Zivil- und Familiensachen

Unterabschnitt 3Straf- und Bußgeldsachen

Unterabschnitt 4Landwirtschaftssachen

Unterabschnitt 5Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

Unterabschnitt 6Berufsgerichtssachen

Abschnitt 4Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaftp

Unterabschnitt 1Allgemeines

Unterabschnitt 2Zivilsachen

Unterabschnitt 3Strafsachen

Abschnitt 5Generalstaatsanwaltschaft

Unterabschnitt 1Allgemeines

Unterabschnitt 2Zivilsachen

Unterabschnitt 3Strafsachen

Unterabschnitt 4Berufsgerichtssachen

Kapitel 2Fachgerichtsbarkeiten

Abschnitt 1Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1Allgemeines

Unterabschnitt 2Rechtssachen

Abschnitt 2Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1Allgemeines

Unterabschnitt 2Rechtssachen

Abschnitt 3Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1Allgemeines

Unterabschnitt 2Rechtssachen

Abschnitt 4Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1Allgemeines

Unterabschnitt 2Rechtssachen

Teil 2

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für

Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts

beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften

und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht

Kapitel 1Bundesarbeitsgericht

Kapitel 2Bundesfinanzhof

Kapitel 3Bundesgerichtshof

Kapitel 4Bundessozialgericht

Kapitel 5Bundesverwaltungsgericht

Kapitel 6Bundespatentgericht

Kapitel 7Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

Kapitel 8Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Abschnitt 1Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren

Abschnitt 2Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)

Kapitel 9Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht

Abschnitt 1Truppendienstgerichte

Abschnitt 2Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht

Teil 1

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder

Kapitel 1

Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

Abschnitt 1

Amtsgericht

Unterabschnitt 1

Allgemeines

1111.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

a)soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen

10 Jahre

b)soweit sie Schutzschriften enthalten1 Jahr

c)alle übrigen2 Jahre

Unterabschnitt 2

Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

1112.0BMahnsachenzu den Buchstaben a bis d:

Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt.

Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung in der Sache.

a)Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist

30 Jahre

b)Akten und Datenbestände in übrigen Fällen

2 Jahre

c)Erfassungsbelege und Bewegungsdateien

3 Monatezu den Buchstaben a und b:

Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, so handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt.

Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien).zu Buchstabe a:

Die Behördenleitung kann bestimmen, dass die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahrenden Dokumente bereits nach Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist ausgesondert werden.

Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahrenden Dokumente im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.zu Buchstabe c:

Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.

Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, die Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.

d)Register und HüllenRegister und Hüllen (falls ein Register nicht geführt wird) in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung und Speicherung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.

Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.

1112.1CProzessakten und sonstige Akten, die betreffen

a)Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder

70 Jahre

b)bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt 4), Entmündigungssachen

30 JahreUrteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d)Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)

c)bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b

70 Jahrewie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b

d)bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b

70 Jahrewie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b

e)Aufgebotsverfahren10 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten DokumenteAufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b

f)alle übrigen Akten5 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente

1112.2Ha)Akten über Verfahren nach der Regelunterhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

10 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten DokumenteUnterhaltssachen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.42

b)Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente

1112.3Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche

30 Jahre

1112.4Ja)Akten über das Verteilungsverfahren2 JahreVerteilungspläne

(siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b)

b)Verteilungspläne30 Jahre

1112.5Ka)Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist

2 Jahre

b)Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist

5 JahreBeschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses

(siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c)Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c).

c)Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses

30 Jahre

1112.6La)Zwangsverwaltungsakten2 JahreProtokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer RentenschuldAus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6 Buchstabe c).

b)Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten

10 Jahre

c)Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld

30 Jahre

1112.7M, MZAkten über Zwangsvollstreckungssachen5 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten DokumenteWegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 882e ZPO.

1112.8IN, IK, IEInsolvenzakten

a)die Dokumente über die Verteilung30 Jahre

b)die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne

11 JahreEntscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss

(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)

c)die übrigen Bände5 JahreTabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO

(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)

d)Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO)

30 Jahre

1112.9NKonkursakten

a)die Bände mit den Dokumenten über die Verteilung

30 Jahre

b)die übrigen Bände5 JahreTabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss

(siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c)

c)die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss

30 Jahre

1112.10VNa)Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung

5 JahreVergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen

(siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b)

b)Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen

30 Jahre

1112.11a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist

30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

Unter diese Nummer fallen auch die noch aufzubewahrenden Dokumente des Registerzeichens MSch.

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buchstaben gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

b)Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung)

130 Jahre

c)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird

130 Jahre

Unterabschnitt 3

Straf- und Bußgeldsachen

1113.0Bsa)Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen

5 JahreVergleiche (siehe Nr. 1113.0 Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1113.2)

b)Vergleiche in Privatklagesachen30 Jahre

1113.1OWiAkten über

a)Erzwingungshaftverfahren2 Jahre

b)alle übrigen Bußgeldverfahren5 Jahrevollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1113.2)

1113.2Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG)

30 JahreIst eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

1113.3Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 JahrAuf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

Unterabschnitt 4

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen

1114.0a)Grundbücher und Bahngrundbücherdauernd

b)das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter Buchstabe c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten

dauernd

c)Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung

2 Jahre

d)Anträge auf Erteilung von Grundbuchabschriften

2 Jahre

1114.1HRa)Handelsregisterdauerndzu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8:

Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu vernichten.

zu Nr. 1114.1 Buchstabe b:

Handelsregisterakten zu geschlossenen Registerblättern der Zweigniederlassungen können – unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlassung – 10 Jahre nach Schließung des Registerblattes ausgesondert werden.

b)Handelsregisterakten10 Jahre

1114.2PRa)Partnerschaftsregisterdauernd

b)Partnerschaftsregisterakten10 Jahre

1114.3GRa)Güterrechtsregister130 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2037

b)die zum Güterrechtsregister gehörenden Akten

70 Jahre

vom Zeitpunkt

der Eintragung an, längstens bis zum 31. Dezember 2037

1114.4VRa)Vereinsregisterdauernd

b)die zum Vereinsregister gehörenden Akten

10 Jahre

1114.5GnRa)Genossenschaftsregisterdauernd

b)die zum Genossenschaftsregister gehörenden Akten

10 Jahre

1114.6SSRa)Seeschiffsregister50 Jahre

b)die zum Seeschiffsregister gehörenden Akten

30 Jahre

1114.7BSRa)Binnenschiffsregister50 Jahre

b)die zum Binnenschiffsregister gehörenden Akten

30 Jahre

1114.8SBR

(früher: PRS)a)Schiffsbauregister50 JahreGemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBR

b)die zum Schiffsbauregister gehörenden Akten

30 Jahre

1114.9LRa)Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

50 Jahre

b)die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörenden Akten

30 Jahre

1114.10Sammelakten in Registersachen

a)mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten

1 Jahr

b)alle sonstigen Sammelakten5 Jahre

1114.11PK

(früher: Kb)a)Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre

b)Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre vom Zeit-

punkt der Rück-

gabe des Verpfän-

dungsvertrages an

c)Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes)

5 Jahre

1114.12Ia)gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind

130 Jahre

b)gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen

30 Jahre

1114.13IIAkten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

a)soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen

10 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h)

b)soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen10 Jahrewie zu Nr. 1114.13 Buchstabe abis zum 31. August 2009:

siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e

c)soweit sie Verfahren nach den §§ 43 bis 50 des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen

5 Jahrewie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a

d)soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 – Dt. Justiz S. 29)

5 Jahrewie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a

e)soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen

5 Jahre

f)soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen

30 Jahre

g)alle übrigen30 Jahre

h)Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstabe a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist

30 JahreZu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.

1114.14IIIStandesamtssachen30 JahreAkten zu Verfahren nach dem Transsexuellengesetz sind mindestens bis zum 31. Dezember 2030 aufzubewahren.

1114.15a)Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind

30 Jahre

b)Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden

30 Jahre

1114.16Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

1114.17IVAkten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)

a)soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen

5 Jahre

b)sonstige130 Jahre

1114.18a)Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen

30 Jahre

b)die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörenden Belege

30 Jahre

c)Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente

130 Jahre

1114.19VAkten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen

30 JahreAuseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen

(siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a)

1114.20VIa)Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts

30 JahreErbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 1114.20 Buchstabe c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 1114.17 Buchstabe b genannten Unterlagen

b)Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen

 aa) der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente)

30 Jahre

bb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78e Satz 3 BNotO

1 Jahr

c)Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen

130 Jahre

1114.21F

(bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)a)Akten über Kindschaftssachen nach § 151 FamFG sowie Akten über Vormundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften

10 JahreEntscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahme oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung)

(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b)

Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen

(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c)

Aktenteile, die die in Nr. 1114.24 Buchstabe a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel

(siehe Nr. 1114.29)Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 6.

b)Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahmen oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung)

30 Jahre

c)Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen

130 Jahre

1114.22F

(bis zum 31.08.2009 XVI)Akten über Adoptionen130 Jahre

1114.23XVIIa)Akten über Betreuungssachen10 JahreVorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Anhörungsvermerke, ärztliche Gutachten und Zeugnisse, betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB

(siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b)

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel

(siehe Nr. 1114.29)

b)Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB

30 JahreIst die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren.

1114.24Xa)Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen; bis 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten

5 Jahre

b)Vorgänge über einstweilige Anordnungen; bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

30 JahreErgibt sich aus der Akte, dass die betroffene Person verstorben ist, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren.

c)Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt

130 Jahreab dem 1. September 2009:

siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c

d)Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche

130 Jahreab dem 1. September 2009:

siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b

1114.25XIAkten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG

30 Jahre

1114.26XIIAkten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG

30 Jahre

1114.27XIVa)Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Buchstabe b erfasst

30 Jahrebei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:

siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a

b)Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist

5 Jahrebei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:

siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a

1114.28Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben

5 Jahre

1114.29Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind

30 Jahre

1114.30Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben

5 JahreBei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.

1114.31FAkten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22 keine besonderen Bestimmungen gelten

5 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel

1114.32Fa)Akten, die die Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen, einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte

50 JahreEntscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c, vergleiche gemäß Nr. 1114.43 Buchstabe b)

b)Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt

20 JahreEntscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 1114.43 aufgeführten Titel usw.

c)Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten

80 Jahre

1114.33FAkten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen

15 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw.

1114.34Fa)Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen

30 JahreEntscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz

(siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b)

b)Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten

80 Jahre

1114.35Fa)Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind

15 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw.

b)Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche

130 Jahrebis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe d

1114.36FAkten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB

10 JahreEntscheidungen

(siehe Nr. 1114.43)

1114.37Fa)Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung

30 JahreEntscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten

(siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b)Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren. Ab dem 1. September 2009 werden sie als Abstammungssachen bezeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).

Soweit es sich um Abstammungssachen handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) gilt Nr. 1114.21.

b)aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten

70 Jahrewie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a

1114.38FAkten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB a. F.)

5 Jahre

1114.39Fa)Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringungen/Maßnahmen (§ 1631b BGB) enthalten

30 Jahre

b)Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach § 1640 BGB

10 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel

1114.40Fa)Akten über Abstammungssachen30 JahreEntscheidungen und Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG

(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b)

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft

(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c)bis zum 30. Juni 1998:

siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b;

bis zum 31. August 2009:

siehe Nr. 1114.37.

b)aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG

70 Jahrebis zum 30. Juni 1998:

siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d

c)Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft

130 Jahrebis zum 31. August 2009:

siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c

1114.41Fa)Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

5 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist

(siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c)bis zum 31. August 2009:

siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f

b)Akten über Gewaltschutzsachen5 Jahrewie zu Nr. 1114.41 Buchstabe abis zum 31. August 2009:

siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f

c)Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist

30 JahreZu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.

1114.42FHa)Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

30 Jahre

b)Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

5 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel

c)Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

5 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel

d)Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens

5 Jahredie in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel

e)Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)

130 Jahre

1114.43a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird

30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

b)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird

130 Jahre

Unterabschnitt 5

Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

1115.0EhRErbhofakten130 JahreEintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)

1115.1Lw (XV)

(früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen

30 JahreWegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6.

Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.

1115.2Lw (XV)

(früher:

LwZ)Akten über Zuweisungsverfahren50 Jahre

1115.3Lw (XV)

(früher:

LwH)a)Verfahren über die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen

30 JahreHoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils

(siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b)

b)Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils

130 Jahre

c)Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen

50 Jahre

d)Sonstige30 Jahre

1115.4Lw (XV)

(früher:

HLw)Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

30 Jahre

1115.5Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen

30 Jahre

1115.6Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfOdauernd

Abschnitt 2

Landgericht

Unterabschnitt 1

Allgemeines

1121.0ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

b)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr

Unterabschnitt 2

Zivilsachen

1122.0Oa)Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht

30 Jahre

b)alle übrigen Akten5 Jahredie in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2

1122.1OHAkten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahredie in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2

1122.2Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung

30 Jahre

1122.3RUrteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen

50 Jahrebetrifft Altverfahren vor 1977

1122.4SSammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

5 Jahredie in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

1122.5SHAkten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens

2 JahreVergleiche

(siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a)

1122.6TSammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

5 Jahredie in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

1122.7a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist

30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

b)Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung)

130 Jahre

c)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird

130 Jahre

1122.8Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.

2 Jahre

1122.9Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören

2 Jahre

1122.10O, OH (VH)a)Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe

5 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist

(siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b)

b)Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchstabe a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist

30 JahreZu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

1122.11O, OH (AktG)

(früher:

AktE)Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz

30 Jahre

1122.12OThAkten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

30 Jahre

Unterabschnitt 3

Straf- und Bußgeldsachen

1123.0Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

30 Jahre

1123.1Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen

5 Jahre

1123.2StVK

Vollz.Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 StVollzG

10 Jahre

1123.3Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 JahrAuf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

Unterabschnitt 4

Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

1124.0Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

30 Jahre

1124.1Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

30 Jahre

1124.2O, OH (Wp)Akten über Wertpapierbereinigungssachen10 Jahre

Unterabschnitt 5

Berufsgerichtssachen

1125.0Akten über berufsgerichtliche Verfahren

a)in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 JahreDies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt.

b)alle übrigen20 Jahre

Abschnitt 3

Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht

Unterabschnitt 1

Allgemeines

1131.0ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Akten

2 Jahre

b)Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 StBerG

5 Jahre

c)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr

Unterabschnitt 2

Zivil- und Familiensachen

1132.0Sch, Kap, MK, EK, AktGa)Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Musterfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren

5 Jahrezu den Buchstaben a und b:

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit

(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c)

b)Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz

10 Jahre

c)die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit

30 Jahre

1132.1SchHa)Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen

5 Jahredie zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc.

(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a und b)

b)die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse

30 Jahre

1132.2U, UFa)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Dokumenten

5 JahreEntscheidungen und Vergleiche

(siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b und c)

b)Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

c)Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird

130 Jahre

1132.3UH, UFHa)Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

2 JahreVergleiche

(siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b)

b)Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

1132.4W, WFa)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

5 Jahrevollstreckungsfähige

Beschlüsse

(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b)

b)Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 JahreZwischenentscheidungen

(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a)

1132.5Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

1132.6Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören

2 Jahre

1132.7Uth, WThSammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

30 Jahre

1132.8OLG IIEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen

30 JahreZu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.

1132.9FS IAkten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen

50 Jahre

1132.10FS IIAkten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Waldgenossenschaften und dergleichen

50 Jahre

1132.11VAAkten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)

a)wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

2 Jahre

b)in allen übrigen Fällen30 Jahre

1132.12REMietAkten über Rechtsentscheide in Mietsachen30 Jahre

Unterabschnitt 3

Straf- und Bußgeldsachen

1133.0Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

10 JahreUrteile und Beschlüsse

(siehe Nr. 1133.2)

1133.1Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen

5 Jahre

1133.2Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten

30 Jahre

1133.3VAsAkten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)

a)wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

5 Jahre

b)in allen übrigen Fällen30 Jahre

1133.4Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG

30 Jahre

1133.5Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 JahrAuf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

Unterabschnitt 4

Landwirtschaftssachen

1134.0Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

30 Jahre

1134.1Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.

5 Jahre

Unterabschnitt 5

Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

1135.0a)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

10 JahreEntscheidungen

(siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b)

b)Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

1135.1a)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

10 JahreEntscheidungen

(siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b)

b)Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

1135.2Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

1135.3Kart

(früher:

Kart V,

Kart B,

Kart)a)Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

10 JahreBeschlüsse

(siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b)

b)Beschlüsse30 Jahre

1135.4Verga)Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB in Vergaberechtssachen

10 JahreBeschlüsse

(siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b)

b)Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

1135.5a)Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG

10 JahreBeschlüsse

(siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b)

b)Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

Unterabschnitt 6

Berufsgerichtssachen

1136.0NotAkten über

a)Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist

30 Jahre

b)alle anderen Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare

20 Jahre

c)verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BNotO

30 Jahre

1136.1AGHa)Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO und Patentanwaltssachen (§§ 94a ff. PAO)

30 Jahre

b)Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

50 Jahre

c)alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten und Blattsammlungen

30 Jahre

1136.2Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren

20 Jahre

Abschnitt 4

Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft

Unterabschnitt 1

Allgemeines

1141.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

1141.1Listen der Überführungsstücke5 JahreDie Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats.

Unterabschnitt 2

Zivilsachen

1142.0Akten über Zivilsachen5 Jahre

Unterabschnitt 3

Strafsachen

1143.0Js, UJsAkten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) überzu den Buchstaben a bis d:

Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.

a)Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)

30 Jahre

b)Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)

20 Jahre

c)Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sindverfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit

(siehe Nr. 1143.1)

aa) im Falle eines Vergehens10 Jahre

bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung

20 Jahre

d)sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist

5 Jahre

1143.1Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c genannten Akten

30 Jahrewie zu Nr. 1143.0

1143.2Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher:

KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehlewie zu Nr. 1143.0

a)in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

b)wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt), auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist

30 Jahre

c)wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

d)wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

e)wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden istverfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit

(siehe Nr. 1143.4)

aa) im Fall eines Vergehens10 Jahre

bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung

20 Jahre

f)wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

15 Jahreauf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw.

(siehe Nr. 1143.4)

g)wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

10 Jahreauf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.

(siehe Nr. 1143.4)

h)wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahreauf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.

(siehe Nr. 1143.4)

i)wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahrenicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.

(siehe Nr. 1143.4)

j)sonstige5 Jahreauf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.

(siehe Nr. 1143.4)

1143.3Js (OWi)Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)

5 Jahrevollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)

(siehe Nr. 1143.4)

1143.4a)die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

oder die Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG)

30 Jahre

b)nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i genannten Akten

10 Jahre

1143.5Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 JahrAuf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

Abschnitt 5

Generalstaatsanwaltschaft

Unterabschnitt 1

Allgemeines

1151.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

1151.1Listen der Überführungsstücke5 JahreDie Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats.

Unterabschnitt 2

Zivilsachen

1152.0RsSammelakten für Zivilsachen5 Jahre

Unterabschnitt 3

Strafsachen

1153.0OJsAkten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgerichtwie zu Nr. 1143.0

a)in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

b)wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder lebenslanges Berufsverbot erkannt ist

30 Jahre

c)wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

d)wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

e)wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden istverfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit

(siehe Nr. 1153.1)

aa) im Fall eines Vergehens10 Jahre

bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung

20 Jahre

f)wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

15 Jahreauf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw.

(siehe Nr. 1153.1)

g)wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

10 Jahreauf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.

(siehe Nr. 1153.1)

h)wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahreauf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.

(siehe Nr. 1153.1)

i)wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahrenicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.

(siehe Nr. 1153.1)

j)sonstige5 Jahreauf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.

(siehe Nr. 1153.1)

1153.1a)die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die  Entschädigungspflicht  für  Strafver-Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist; verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten.

folgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG)

30 Jahre

b)nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe h genannten Akten

10 Jahre

1153.2ZsSammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind

5 Jahre

1153.3Ausl.Auslieferungssachen10 Jahre

1153.4Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen

5 Jahre

1153.5Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161)

a)soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind

50 Jahre

b)sonstige10 Jahre

1153.6Akten über Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

5 Jahre

1153.7Handakten über Kartellbußgeldsachen10 Jahre

Unterabschnitt 4

Berufsgerichtssachen

1154.0Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare

10 Jahre

1154.1a)Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Generalstaatsanwaltschaft geführt werden

10 Jahre

b)Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind

5 Jahre

c)Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Generalstaatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

40 Jahre

d)alle übrigen unter Buchstabe c genannten Akten

20 Jahre

1154.2Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten

a)in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

aufzubewahren bis zum Tod oder bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 90. Lebensjahr vollendet hätteDies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt ist.

b)die nicht zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens geführt haben

5 Jahre

c)alle übrigen20 Jahre

d)Sammelakten über Rügebescheide10 Jahre

Kapitel 2Fachgerichtsbarkeiten

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

Abschnitt 1

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1

Allgemeines

1211.0ARAkten

a)über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr

Unterabschnitt 2

Rechtssachen

1212.0Akten über Flurbereinigungssachen, Lastenausgleichssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungssachen, Normenkontrollverfahren

30 Jahre

1212.1Akten über Mediationsverfahren und sonstige güterichterliche Verfahren

Dauer des

zugrunde liegenden streitigen

Verfahrens

1212.2Akten über Numerus-Clausus-Verfahren3 Jahresiehe Nr. 1212.6

1212.3Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt sind

10 Jahresiehe Nr. 1212.6

1212.4Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0, 1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind

5 Jahresiehe Nr. 1212.6

1212.5Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahresiehe Nr. 1212.6

1212.6Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 JahreZu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.

Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.

Abschnitt 2

Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1

Allgemeines

1221.0ARAkten

a)über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr

Unterabschnitt 2

Rechtssachen

1222.0BAAkten über Mahnsachen2 Jahresiehe Nr. 1222.3

1222.1Verfahrensakte5 Jahresiehe Nr. 1222.3

1222.2RNSAkten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche und schiedsrichterlichen Vergleiche

30 Jahre

1222.3Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 JahreZu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.

Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.

1222.4Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

30 Jahre

Abschnitt 3

Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1

Allgemeines

1231.0ARAkten

a)über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr

Unterabschnitt 2

Rechtssachen

1232.0Verfahrensakten10 Jahresiehe Nr. 1232.1

1232.1Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, Anerkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 JahreZu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.

Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.

Abschnitt 4

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1

Allgemeines

1241.0ARAkten

a)über Angelegenheiten, die in das allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr

Unterabschnitt 2

Rechtssachen

1242.0Verfahrensaktenzu den Buchstaben a und b:

siehe Nr. 1242.1

a)die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind

5 Jahre

b)sonstige10 Jahre

1242.1Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 JahreZu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.

Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.

Teil 2

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,

der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht

Kapitel 1

Bundesarbeitsgericht

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

2100.0Akten über Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht

a)soweit sie Voten oder Vollstreckungstitel enthalten

40 Jahre

b)im Übrigen10 Jahre

c)Votenweitere 50 Jahre

d)Akten des Großen Senats und diejenigen, mit denen er befasst war

dauernd

Kapitel 2

Bundesfinanzhof

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

2200.0Streitakten

a)ohne dokumentationswürdigen Inhalt10 Jahrezu Buchstabe a:

Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschungen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6 und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und § 126a FGO auszugehen.

zu Buchstabe b:

bei sog. „NV-Entscheidungen“

(ohne Buchstabe a)

zu Buchstabe c:

bei sog. „V-Entscheidungen“

b)deren Entscheidungen Ausführungen zu prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf die bei der Rechtsfindung noch zurückgegriffen werden kann

15 Jahre

c)deren Entscheidungen zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen waren

30 Jahre

2200.1ER-Sachen10 Jahre

Kapitel 3

Bundesgerichtshof

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

2300.0Akten

a)der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate

50 Jahre

b)übrige Akten30 Jahre

Kapitel 4

Bundessozialgericht

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

2400.0Urschriften der Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse)

30 Jahre

2400.1Verhandlungsniederschriften (Protokolle), gerichtliche Vergleiche, angenommene Anerkenntnisse

30 Jahre

2400.2Schriftstücke, auf die in einer Entscheidungsformel, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem angenommenen Anerkenntnis Bezug genommen ist

30 Jahre

2400.3Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das Bestandteil oder Anlage von Verfahrensakten in Rechtssachen wurde

10 Jahre

2400.4Voten (soweit bei den Akten verbleibend)10 Jahre

2400.5Sammelakten der Senate10 Jahre

2400.6Beantwortung von Anfragen des Bundesverfassungsgerichts sowie sonstiger Anfragen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen

10 Jahre

2400.7Äußerungen des Bundessozialgerichts gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

10 Jahre

Kapitel 5

Bundesverwaltungsgericht

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

2500.0Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren

30 Jahre

2500.1erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND)50 Jahre

2500.2Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und Normenkontrollverfahren

30 Jahre

2500.3Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs- und Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung

30 Jahre

2500.4Verwaltungsstreitsachen vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO

30 Jahre

2500.5Nichtzulassungsbeschwerden in Verwaltungsstreit-, Normenkontroll-, Personalvertretungs-, Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung

30 Jahre

2500.6Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz30 Jahre

2500.7Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung30 Jahre

2500.8Berufungen in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung sowie Wiederaufnahmeverfahren

50 Jahre

2500.9Beschwerden nach der Wehrdisziplinarordnung

50 Jahre

2500.10Nebenverfahren:

a)Erinnerungen gegen den Kostenansatz und in Kostenfestsetzungsverfahren

10 Jahre

b)Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung

10 Jahre

c)Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

10 Jahre

d)Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, gegenüber dem Großen Senat

10 Jahre

e)sonstige Anträge außerhalb eines schwebenden Verfahrens, wie Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

10 Jahre

f)Eingänge, die nicht zu einer bestimmten Rechtssache gehören

10 Jahre

Kapitel 6

Bundespatentgericht

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

2600.0Akten über Verfahren, in denen beim Bundesgerichtshof

a)eine Rechtsbeschwerde zugelassen war30 Jahre

b)ohne Zulassung eingelegt worden ist30 Jahre

2600.1Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht waren aufgrund

a)eines Vorlagebeschlusses30 Jahre

b)einer Verfassungsbeschwerde30 Jahre

c)aus sonstigen Gründen30 Jahre

2600.2Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren

30 Jahre

2600.3Urteile30 Jahre

2600.4Vergleiche30 Jahre

2600.5Beschlüsse mit Kostenentscheidungen30 Jahre

2600.6Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwertes nach § 63 GKG oder über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG

30 Jahre

2600.7Kostenfestsetzungsbeschlüsse30 Jahre

2600.8Beschlüsse über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (VKH)

30 Jahre

2600.9Beschlüsse über die Aufhebung der VKH30 Jahre

2600.10NiNichtigkeitsakten nach § 81 des Patentgesetzes

a)in denen das Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat aufrechterhalten bleibt

20 Jahre

b)alle übrigen Akten10 Jahre

2600.11LiAkten über die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz oder Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz

20 Jahre

2600.12LiQAkten über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzverfahren

20 Jahre

2600.13LiRAkten über die Klage auf Rücknahme einer Zwangslizenz

20 Jahre

2600.14W (pat)Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur

a)Bekanntmachung einer Patentanmeldung (nach der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung des Patentgesetzes)

30 Jahre

b)Erteilung eines Patents30 Jahre

c)Aufrechterhaltung eines Patents30 Jahre

d)beschränkten Aufrechterhaltung eines Patents

30 Jahre

e)Zurückweisung der Beschwerde von Einsprechenden, durch die das Patent ganz oder zum Teil aufrechterhalten bleibt

30 Jahre

2600.15W (pat)Beschwerdeakten in Warenzeichensachen nach dem Warenzeichengesetz, in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur

a)Verneinung absoluter Eintragungshindernisse

30 Jahre

b)Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche

30 Jahre

2600.16W (pat)Beschwerdeakten in Markensachen nach dem Markengesetz, in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur

a)Verneinung absoluter Eintragungshindernisse

30 Jahre

b)Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche

30 Jahre

2600.17W (pat)Beschwerdeakten in Geschmacksmustersachen nach dem Geschmacksmustergesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur

a)Feststellung der Entstehung eines Geschmacksmusters

30 Jahre

b)Anerkennung eines früheren Anmeldetages

30 Jahre

2600.18W (pat)Beschwerdeakten in Designsachen nach dem Designgesetz (DesignG), in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur

a)Feststellung der Entstehung eines eingetragenen Designs

30 Jahre

b)Anerkennung eines früheren Anmeldetages/Prioritätstages

30 Jahre

2600.19W (pat)Beschwerdeakten in Designsachen nach dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG

a)in denen das eingetragene Design aufrechterhalten bleibt

30 Jahre

b)alle übrigen Akten20 Jahre

2600.20W (pat)Beschwerdeakten in Gebrauchsmustersachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur

a)Eintragung eines Gebrauchsmusters30 Jahre

b)Zurückweisung des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters ganz oder teilweise

30 Jahre

2600.21W (pat)Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen, in denen das Beschwerdeverfahren zur Erteilung des Sortenschutzes geführt hat

30 Jahre

2600.22W (pat)Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen

a)eine Sachentscheidung über die Beschwerde ergangen ist

10 Jahre

b)eine Sachentscheidung über die Beschwerde nicht ergangen ist

5 Jahre

2600.23W (pat)Beschwerdeakten, in denen das Beschwerdeverfahren zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat

30 Jahre

2600.24Ni

Li

LiR

W (pat)Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben worden ist

20 Jahre

2600.25ZA (pat)Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens5 Jahre

Kapitel 7

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

2700.0Akten50 Jahre

Kapitel 8

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

Abschnitt 1

Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren

2810.0StRHandakten über Revisionen in Strafsachen

a)wenn das Revisionsgericht durch Urteil, Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO entschieden hat

30 Jahre

b)wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB vorbehalten wurde

30 Jahre

c)in den übrigen Fällen5 Jahre

2810.1StRHandakten über Vorlegungssachen30 Jahre

2810.2GSStHandakten über Verfahren beim Großen Senat für Strafsachen

30 Jahre

2810.3VGSHandakten über Verfahren bei den Vereinigten Großen Senaten

30 Jahre

2810.4ARHandakten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register der Abteilung für Revisions-Strafsachen einzutragen sind

5 Jahre

2810.5BAuslHandakten über Auslieferungssachen30 Jahre

2810.6AR (Kart)Handakten über Rechtsbeschwerden in Kartellbußgeldverfahren

30 Jahre

2810.7AnwStAkten und Handakten über Anträge auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens und Beschwerden in Ordnungsstrafverfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

30 Jahre

2810.8AnwStHandakten über Revisionen gegen Urteile von Anwaltsgerichtshöfen

30 Jahre

2810.9AnwSt(B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden gegen Entscheidungen von Anwaltsgerichtshöfen

30 Jahre

2810.10NotSt(B)Handakten über Beschwerden gegen nicht endgültige Beschlüsse oder Oberlandesgerichte in Notarsachen

30 Jahre

2810.11NotSt (Brfg)Handakten über Berufungen gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Notarsachen

30 Jahre

2810.12PatAnwSt (R)Handakten über Revisionen nach der Patentanwaltsordnung

30 Jahre

2810.13PatAnwSt (B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden nach der Patentanwaltsordnung

30 Jahre

2810.14RiStAkten und Handakten über Anträge gegen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst sowie Mitglieder des Bundesrechnungshofes auf Einleitung oder Einstellung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläufige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser Maßnahmen

30 Jahre

2810.15RiSt (R)Handakten über Revisionen in Disziplinarsachen nach dem Deutschen Richtergesetz

30 Jahre

2810.16RiSt (B)Handakten über Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision und Beschwerden der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Bundesrechnungshofes gegen Disziplinarverfügungen

30 Jahre

2810.17StbSt (R)Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

30 Jahre

2810.18StbSt (B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

30 Jahre

2810.19WpSt (R)Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen

30 Jahre

2810.20WpSt (B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen

30 Jahre

2810.21Handakten

1004/1 Ea)über Stellungnahmen in Verfassungsbeschwerdesachen gemäß § 41, § 22 Absatz 5 GOBVerfG

30 Jahre

95207 E (SH)b)über Stellungnahmen gegenüber dem EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung des EuGH

30 Jahre

Abschnitt 2

Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit

(Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)

2820.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind

3 Jahre

2820.1ARPAkten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn sie lediglich im Allgemeinen Register eingetragen sind

10 Jahre

2820.2BJsAkten (einschließlich der dazugehörigen Handakten) über Ermittlungsverfahrenzu den Buchstaben a und b:

Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind solange aufzubewahren, wie nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist.

a)die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind

20 Jahre

b)die aus sonstigen Gründen eingestellt sind

10 Jahre

In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjährung unterliegt, sind die Akten solange aufzubewahren, wie eine Strafverfolgung den Umständen nach möglich ist.

Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Referatsleitung.

c)Handakten abgegebener Verfahren5 Jahre

2820.3StEAkten (einschließlich der dazugehörigen Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren

a)in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist

bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

b)in denen auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist

30 Jahresiehe Nr. 2820.4

c)wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist

20 Jahresiehe Nr. 2820.4

d)in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren erkannt ist

20 Jahresiehe Nr. 2820.4

e)in denen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 10 Jahren erkannt ist

20 Jahresiehe Nr. 2820.4

2820.4Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafenbeschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Bewährungsbeschlüsse und Gnadenerweise aus den Akten der in der Nummer 2820.3 Buchstabe b bis e genannten Art

50 Jahre

2820.5Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG

20 Jahre

Kapitel 9

Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht

Nr.Register-

zeichenAngelegenheitAufbewahrungs-

und SpeicherungsfristVor der Vernichtung

herauszunehmende DokumenteBemerkungen

123456

Abschnitt 1

Truppendienstgerichte

2910.0Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbeschwerdeakten, sonstige Disziplinarbeschwerdeakten und Akten in Kostensachen nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehrbeschwerdeordnung

10 Jahre

2910.1a)Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf Kürzung der Dienstbezüge, Freispruch, Einstellung oder auf eine einfache Disziplinarmaßnahme erkannt wurde

10 Jahre

b)Wehrbeschwerdeakten10 Jahre

c)Akten zu Beschwerden gegen die Aberkennung einer förmlichen Anerkennung oder gegen die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme

10 Jahre

d)Akten zu Anträgen nach § 20 WDO10 Jahre

e)Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeakten

10 Jahre

f)Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen)10 Jahre

g)Akten in Verfahren nach dem SBG und dem SoldGG

10 Jahre

h)Akten über sonstige Verfahren10 Jahre

2910.2Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme außer Kürzung der Dienstbezüge erkannt wurde

30 Jahre

2910.3alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen50 Jahre

2910.4Akten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder des Kammervorsitzenden

dauernd

Abschnitt 2

Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt

beim Bundesverwaltungsgericht

2920.0Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie diese Vorermittlungen betreffende Akten des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht

a)wenn die Vorermittlungen mit der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beendet wurden

2 Jahre

b)wenn in den unter Buchstabe a genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde

3 Jahre

2920.1Ermittlungsakten/Handakten

a)wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde

5 Jahre

b)wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde

2 Jahre

c)wenn in den unter Buchstabe b genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde

3 Jahre

2920.2Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht

dauernd

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