§ 12 IZÜV — Berechnung der Frachten bei Vermischung

Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.