§ 4 IUCNVorV

Das Vermögen und die Guthaben der IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.