§ 4 IsolMstrV — Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
1.
ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,
2.
eine abnehmbare Dämmung,
3.
eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,
4.
eine Kälte- oder eine Schalldämmung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.