§ 4 IsolMstrV — Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.

ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,

2.

eine abnehmbare Dämmung,

3.

eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,

4.

eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.