§ 4 ISAusbV 1997 — Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Berufsbildung,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.

Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.

Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

6.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

7.

Grundfertigkeiten im Trockenbau,

8.

Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten,

9.

Arbeiten mit Kunststoffen,

10.

Bearbeiten von Blechen,

11.

Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,

12.

Anbringen von Unterkonstruktionen,

13.

Ummanteln von Dämmungen,

14.

Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.