§ 71a IRG — Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.