§ 23 IRegG — Austausch anonymisierter Registerdaten

Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1

1.

anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,

2.

diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und

3.

anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.