§ 8 InvZulG 1999 — Verfolgung von Straftaten
Für die Verfolgung einer Straftat nach §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuchs, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.