§ 5 InvStG — Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

1.

der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

2.

der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

3.

der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.