§ 27 InvStG — Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds

Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden

1.

in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

2.

in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.