§ 33 InVeKoSV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 2 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.