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Startseite › Gesetze › IntV › § 23
IntV
  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1 Durchführung der Integrationskurse
  4. § 2 Anwendungsbereich der Verordnung
  5. § 3 Ziel des Integrationskurses
  6. Abschnitt 2 · Rahmenbedingungen für die Teilnahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren
  7. § 4 Teilnahmeberechtigung
  8. § 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen
  9. § 5 Zulassung zum Integrationskurs
  10. § 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  11. § 6 Bestätigung der Teilnahmeberechtigung
  12. § 7 Anmeldung zum Integrationskurs
  13. § 8 Datenverarbeitung
  14. § 9 Kostenbeitrag
  15. Abschnitt 3 · Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses
  16. § 10 Grundstruktur des Integrationskurses
  17. § 11 Grundstruktur des Sprachkurses
  18. § 12 Grundstruktur des Orientierungskurses
  19. § 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs
  20. § 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme
  21. § 15 Lehrkräfte und Prüfer
  22. § 15a Widerruf und Erlöschen der Zulassung als Lehrkraft
  23. § 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel
  24. § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
  25. Abschnitt 4 · Kursträger, Prüfstellen, Bewertungskommission
  26. § 18 Kursträger
  27. § 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag
  28. § 20 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes
  29. § 20a Zulassung von Prüfungsstellen
  30. § 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung
  31. § 21 Bewertungskommission
  32. Abschnitt 5 · Übergangsregelung
  33. § 22 Übergangsregelungen
  34. § 23 (weggefallen)
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

§ 23 IntV — (weggefallen)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 22
Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
IntV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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