Art 2 IntSchVermÜbkG

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlagen I - Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen - und II - Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) - zum Übereinkommen, die von den Vertragsregierungen nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen wurden und die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.