§ 3 IntFamRVG — Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde

(1) Zentrale Behörde nach

1.

Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111,

2.

Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

3.

Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

4.

Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommensist das Bundesamt für Justiz. Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.

(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.