§ 38 IntErbRVG — Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Das Gericht hat ein unrichtiges Europäisches Nachlasszeugnis auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen. Der Widerruf hat auch von Amts wegen zu erfolgen. Das Gericht hat über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.