§ 1 IntErbRVG — Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.