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Startseite › Gesetze › InsVV › § 20
InsVV
  1. Eingangsformel
  2. Erster Abschnitt · Vergütung des Insolvenzverwalters
  3. § 1 Berechnungsgrundlage
  4. § 2 Regelsätze
  5. § 3 Zu- und Abschläge
  6. § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung
  7. § 5 Einsatz besonderer Sachkunde
  8. § 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
  9. § 7 Umsatzsteuer
  10. § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
  11. § 9 Vorschuß
  12. Zweiter Abschnitt · Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
  13. § 10 Grundsatz
  14. § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
  15. § 12 Vergütung des Sachwalters
  16. § 12a Vergütung des vorläufigen Sachwalters
  17. § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
  18. Dritter Abschnitt · Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung
  19. § 14 Grundsatz
  20. § 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
  21. § 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
  22. Vierter Abschnitt · Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
  23. § 17 Berechnung der Vergütung
  24. § 18 Auslagen. Umsatzsteuer
  25. Fünfter Abschnitt · Übergangs- und Schlußvorschriften
  26. § 19 Übergangsregelung
  27. § 20 Inkrafttreten
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

§ 20 InsVV — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 19
Übergangsregelung
Inhaltsverzeichnis
InsVV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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