§ 1 InsoGeldFestV 2024 — Umlagesatz
Der für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent festgesetzt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.