§ 2 InsoGeldEinzPV — Verteilung der Einzugskostenvergütung

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erhält jährlich 3 Prozent der Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1.

(2) Der Spitzenverband Bund der GKV teilt die um den Betrag nach Absatz 1 verminderte Einzugskostenvergütung nach den Relationen der Mitgliederzahlen (AKV-Mitglieder) der Krankenkassen nach dem Stand vom 1. Dezember des Vorjahres auf und zahlt sie an die Krankenkassen aus.

(3) Die um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderten Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 2 werden zwischen den Krankenkassen entsprechend den in Absatz 2 genannten Relationen aufgeteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.