§ 54 InsO — Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.

die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;

2.

die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.