§ 322 InsO — Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.