§ 254b InsO — Wirkung für alle Beteiligten
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.