§ 9 InfrGG — Parlamentarische Kontrolle

(1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundeshaushaltsordnung benannte Gremium wird von der Bundesregierung laufend über alle die Beteiligungsführung betreffenden Fragen unterrichtet.

(2) Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu laden. Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.