§ 1 InformationsTechMstrV — Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk in den Gebieten Gerätetechnik, Informationstechnik und Bürosystemtechnik, Sendetechnik, Empfangstechnik und Breitbandtechnik, Brandschutztechnik und Gefahrenmeldetechnik sowie Telekommunikationstechnik.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.