Inhaltsübersicht InfoElekAusbV

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer

und Gliederung der Berufsausbildung

§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§  2Dauer der Berufsausbildung

§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§  5AusbildungsplanAbschnitt 2

Gesellenprüfung

§  6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§  7Inhalt von Teil 1

§  8Prüfungsbereich von Teil 1

§  9Inhalt von Teil 2

§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 11Prüfungsbereich Kundenauftrag

§ 12Prüfungsbereich Systementwurf

§ 13Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse

§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung

Anlage

(zu § 3 Absatz 1

Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.