§ 8 IMSüßFPrV — Gliederung des Prüfungsteils

Der Prüfungsteil besteht aus

1.

einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und

2.

einem Fachgespräch nach § 12.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.