§ 8 IMSüßFPrV — Gliederung des Prüfungsteils
Der Prüfungsteil besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und
2.
einem Fachgespräch nach § 12.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.