§ 6 ImmoFachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.

die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,

2.

die mündliche Prüfung in Form eines

a)

Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie

b)

einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.

die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.

die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.