§ 3 IMIS-ZustV — Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ergänzt mit ihren Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.