§ 12 IHKG

(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über

1.

die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,

2.

die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,

3.

die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,

4.

die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,

5.

die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,

6.

die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),

7.

die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,

8.

die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.

(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.