Art 3 IFUKK1992ÄndUrk1996G
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion in der geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung bekannt machen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.